Artikel 1762-6 (4) des Zivilgesetzbuches verbietet dem Mieter eine höhere Miete vom Untermieter zu verlangen.
Ziel des Gesetzgebers war die Bekämpfung und Verhinderung von Spekulationsgeschäften, bei denen der Mieter im Rahmen der Untervermietung von Gewerberäumen von seinem Untermieter eine wesentlich höhere Miete verlangt.
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch entschieden, dass, obschon die Bekämpfung der Spekulation dem allgemeinen Interesse dient, welches das Eingreifen des Gesetzgebers rechtfertigt, die vorgeschriebene Obergrenze in Artikel 1762-6 (4) des Zivilgesetzbuches, welche die Höchstmiete für den Untermietvertrag festgelegt, stellt eine unverhältnismäßige Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Handels- und Gewerbefreiheit dar, weil sie dem Untervermieter weder die Deckung seiner Betriebskosten (u.a. Allgemein- und Verwaltungskosten) noch einen angemessenen Gewinn aus der Untervermietung ermöglicht.
Der Verfassungsgerichtshof fügt hinzu, dass die Möglichkeit die dem Untervermieter eingeräumt wird eine höhere Miete zu verlangen, wenn er Investitionen tätigt die der Tätigkeit des Untermieters dienen, so kann diese Möglichkeit die bestehende Unverhältnismäßigkeit nicht beheben.
Die in Artikel 1762-6 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Obergrenze für Mieten wurde daher für verfassungswidrig erklärt.
In Anbetracht dieser Entscheidung ist es zurzeit möglich, im Rahmen der Untervermietung eine Miete zu verlangen, die der Miete entspricht die dem Hauptvermieter gezahlt wird, zuzüglich der mit der Untervermietung verbundenen Betriebskosten und einem angemessenen Gewinn.